Fachwort |
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Deutsch | Untertitels | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Untertitels |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 312g Von den Vorschriften dieses Untertitels darf , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden . Die Vorschriften dieses Untertitels finden , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , auch Anwendung , wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden . |
| BGB 358. 2 Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen , so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden . Kann der Verbraucher die auf den Abschluss des verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe dieses Untertitels widerrufen , gilt allein Absatz 1 und sein Widerrufsrecht aus § 495 Abs . 1 ist ausgeschlossen . Erklärt der Verbraucher im Falle des Satzes 2 dennoch den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags , gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrags gegenüber dem Unternehmer gemäß Absatz 1. |
| BGB 452 Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung . |
| BGB 475. 1 Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung , die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435 , 437 , 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht , kann der Unternehmer sich nicht berufen . Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung , wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden . |
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