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Fachwort
DeutschUntertitels Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Untertitels
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 312g Von den Vorschriften dieses Untertitels darf , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden . Die Vorschriften dieses Untertitels finden , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , auch Anwendung , wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden .
BGB 358. 2 Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen , so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden . Kann der Verbraucher die auf den Abschluss des verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe dieses Untertitels widerrufen , gilt allein Absatz 1 und sein Widerrufsrecht aus § 495 Abs . 1 ist ausgeschlossen . Erklärt der Verbraucher im Falle des Satzes 2 dennoch den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags , gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrags gegenüber dem Unternehmer gemäß Absatz 1.
BGB 452 Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung .
BGB 475. 1 Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung , die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435 , 437 , 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht , kann der Unternehmer sich nicht berufen . Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung , wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden .