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BGB 2208. 1 Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht , soweit anzunehmen ist , dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen . Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände , so stehen ihm die im § 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu .