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Fachwort
DeutschUnterlassen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Unterlassen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 194. 1 Das Recht , von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen ( Anspruch ) , unterliegt der Verjährung .
BGB 199. 5 Geht der Anspruch auf ein Unterlassen , so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung .
BGB 241. 1 Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt , von dem Schuldner eine Leistung zu fordern . Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen .
BGB 339 Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall , dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt , die Zahlung einer Geldsumme als Strafe , so ist die Strafe verwirkt , wenn er in Verzug kommt . Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen , so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein .