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BGB 372 Geld , Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen , wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist . Das Gleiche gilt , wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann .
BGB 779. 1 Ein Vertrag , durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird ( Vergleich ) , ist unwirksam , wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde .
BGB 779. 2 Der Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich , wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist .