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Fachwort
DeutschSchuldtitel Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Schuldtitel
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 725. 1 Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt , so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen , sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist .
BGB 751 Haben die Teilhaber das Recht , die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen , für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt , so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger . Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt , so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen , sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist .