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Fachwort
DeutschSachmängeln Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Sachmängeln
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 434. 1 Die Sache ist frei von Sachmängeln , wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat . Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist , ist die Sache frei von Sachmängeln , 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet , sonst 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist , die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann . Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr . 2 gehören auch Eigenschaften , die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers , des Herstellers ( § 4 Abs . 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes ) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann , es sei denn , dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste , dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte .
BGB 633. 2 Das Werk ist frei von Sachmängeln , wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat . Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist , ist das Werk frei von Sachmängeln , 1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte , sonst 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist , die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann . Einem Sachmangel steht es gleich , wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt .