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Reisebeginn
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Fachbebiet
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Trennung:
Reisebeginn
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 651b. 1 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen , dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt . Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen , wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen .
§ 651i Rücktritt vor Reisebeginn
BGB 651i. 1 Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten .
BGB 651l. 3 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück , findet § 651i Abs . 2 Satz 2 und 3 und Abs . 3 keine Anwendung , wenn der Reiseveranstalter ihn nicht spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über 1. Namen und Anschrift der für den Gastschüler nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und 2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland , bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann , informiert und auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet hat .