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Rechtsweges
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GG 10. 2 Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden . Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes , so kann das Gesetz bestimmen , daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt .
GG 94. 2 Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt , in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben . Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen .