| Fachwort | 
       | 
	   | 
      
  | Deutsch | Rechtsgrund   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Rechtsgrund  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 288. 3 Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen .   | 
 | BGB 820. 1 War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt , dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde , so ist der Empfänger , falls der Erfolg nicht eintritt , zur Herausgabe so verpflichtet , wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre . Das Gleiche gilt , wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund , dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde , erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt .   | 
 | BGB 820. 2 Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten , in welchem er erfährt , dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist ; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet , als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist .   | 
 | BGB 2057a. 2 Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden , wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht . Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen , wenn die Leistungen nach den §§ 1619 , 1620 erbracht worden sind .   | 
 |  |