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Fachwort
DeutschProzentsatz Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Prozentsatz
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 489. 5 Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz , der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird . Der Sollzinssatz ist gebunden , wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind , die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden . Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart , gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden , für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist .
BGB 494. 3 Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben , so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz , um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist .
BGB 507. 2 Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig , wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs . 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6 , 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt . Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig , wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird . Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen , wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt . Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt , so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis . Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben , so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz , um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist .
BGB 1612a. 1 Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil , mit dem es nicht in einem Haushalt lebt , den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen . Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes ( Kinderfreibetrag ) nach § 32 Abs . 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes . Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes 1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs ( erste Altersstufe ) 87 Prozent , 2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs ( zweite Altersstufe ) 100 Prozent und 3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an ( dritte Altersstufe ) 117 Prozent eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags .