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Fachwort
DeutschPfandrechte Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Pfandrechte
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 401. 1 Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken , Schiffshypotheken oder Pfandrechte , die für sie bestehen , sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über .
BGB 418. 1 Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte . Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek , so tritt das Gleiche ein , wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet . Diese Vorschriften finden keine Anwendung , wenn der Bürge oder derjenige , welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört , in diese einwilligt .
BGB 1242. 2 Pfandrechte an der Sache erlöschen , auch wenn sie dem Erwerber bekannt waren . Das Gleiche gilt von einem Nießbrauch , es sei denn , dass er allen Pfandrechten im Range vorgeht .
BGB 1290 Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung , so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt , dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht .