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Orderpapier
Grundwort
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Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Orderpapier
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1081. 1 Ist ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier , das mit Blankoindossament versehen ist , Gegenstand des Nießbrauchs , so steht der Besitz des Papiers und des zu dem Papier gehörenden Erneuerungsscheins dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich zu . Der Besitz der zu dem Papier gehörenden Zins - , Renten - oder Gewinnanteilscheine steht dem Nießbraucher zu .
BGB 1084 Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier , das mit Blankoindossament versehen ist , nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen , so bewendet es bei den Vorschriften des § 1067.