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Fachwort
DeutschNießbrauchs Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Nießbrauchs
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
BGB 1032 Zur Bestellung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache ist erforderlich , dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind , dass diesem der Nießbrauch zustehen soll . Die Vorschriften des § 929 Satz 2 , der §§ 930 bis 932 und der §§ 933 bis 936 finden entsprechende Anwendung ; in den Fällen des § 936 tritt nur die Wirkung ein , dass der Nießbrauch dem Recht des Dritten vorgeht .
§ 1036 Besitzrecht ; Ausübung des Nießbrauchs
BGB 1038. 1 Ist ein Wald Gegenstand des Nießbrauchs , so kann sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher verlangen , dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden . Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein , so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen . Die Kosten hat jeder Teil zur Hälfte zu tragen .