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Mietvertrag
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Mietvertrag
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Titel 5 Mietvertrag , Pachtvertrag
BGB 543. 3 Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag , so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig . Dies gilt nicht , wenn 1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht , 2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder 3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr . 3 in Verzug ist .
BGB 544 Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen , so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen . Die Kündigung ist unzulässig , wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist .
BGB 550 Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen , so gilt er für unbestimmte Zeit . Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig .