| Fachwort | 
       | 
	   | 
      
  | Deutsch | Mietspiegel   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Mietspiegel  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 558a. 2 Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf 1. einen Mietspiegel ( §§ 558c , 558d ) , 2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank ( § 558e ) , 3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen , 4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen ; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen .   | 
 | BGB 558a. 3 Enthält ein qualifizierter Mietspiegel ( § 558d Abs . 1 ) , bei dem die Vorschrift des § 558d Abs . 2 eingehalten ist , Angaben für die Wohnung , so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen , wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt .   | 
 | BGB 558a. 4 Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel , der Spannen enthält , reicht es aus , wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt . Ist in dem Zeitpunkt , in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt , kein Mietspiegel vorhanden , bei dem § 558c Abs . 3 oder § 558d Abs . 2 eingehalten ist , so kann auch ein anderer , insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden .   | 
 | § 558c Mietspiegel   | 
 |  |