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Liquidation
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Liquidation
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§ 47 Liquidation
BGB 47 Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus , so muss eine Liquidation stattfinden , sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist .
BGB 48. 1 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand . Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden ; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend .
BGB 48. 2 Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands , soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt .