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Kaufvertrag
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Fachbebiet
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Trennung:
Kau|fve|rtrag
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
BGB 433. 1 Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet , dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen . Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach - und Rechtsmängeln zu verschaffen .
BGB 435 Die Sache ist frei von Rechtsmängeln , wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können . Einem Rechtsmangel steht es gleich , wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist , das nicht besteht .
BGB 456. 1 Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs vorbehalten , so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer , dass er das Wiederkaufsrecht ausübe , zustande . Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form .