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Deutsch
Kaufpreises
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Kau|fprei|ses
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 438. 4 Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs . 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern , als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde . Macht er von diesem Recht Gebrauch , kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten .
BGB 449. 1 Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten , so ist im Zweifel anzunehmen , dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird ( Eigentumsvorbehalt ) .
BGB 457. 2 Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung , den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert , so ist er für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich . Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert , so kann der Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht verlangen .
§ 468 Stundung des Kaufpreises