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Fachwort
DeutschJugendhilfe Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Jugendhilfe
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1666. 3 Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere 1. Gebote , öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder - und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen , 2. Gebote , für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen , 3. Verbote , vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen , sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen , an denen sich das Kind regelmäßig aufhält , 4. Verbote , Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen , 5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge , 6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge .
BGB 1684. 4 Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen , soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist . Eine Entscheidung , die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt , kann nur ergehen , wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre . Das Familiengericht kann insbesondere anordnen , dass der Umgang nur stattfinden darf , wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist . Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein ; dieser bestimmt dann jeweils , welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt .