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BGB 124. 1 Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen .
BGB 940. 2 Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt , wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat .
BGB 2082. 1 Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen . BGB 2082. 2 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt , in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt . Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206 , 210 , 211 entsprechende Anwendung . BGB 2082. 3 Die Anfechtung ist ausgeschlossen , wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind .
BGB 2283. 1 Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen .