| Fachwort | 
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  | Deutsch | Indossament   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Indossament  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 1187 Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber , aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier , das durch Indossament übertragen werden kann , kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden . Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek , auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist . Die Vorschrift des § 1154 Abs . 3 findet keine Anwendung . Ein Anspruch auf Löschung der Hypothek nach den §§ 1179a , 1179b besteht nicht .   | 
 | BGB 1292 Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers , das durch Indossament übertragen werden kann , genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers .   | 
 | BGB 1294 Ist ein Wechsel , ein anderes Papier , das durch Indossament übertragen werden kann , oder ein Inhaberpapier Gegenstand des Pfandrechts , so ist , auch wenn die Voraussetzungen des § 1228 Abs . 2 noch nicht eingetreten sind , der Pfandgläubiger zur Einziehung und , falls Kündigung erforderlich ist , zur Kündigung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten .   | 
 | BGB 1295 Hat ein verpfändetes Papier , das durch Indossament übertragen werden kann , einen Börsen - oder Marktpreis , so ist der Gläubiger nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs . 2 berechtigt , das Papier nach § 1221 verkaufen zu lassen . § 1259 findet entsprechende Anwendung .   | 
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