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BGB 688 Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet , eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren .
BGB 692 Der Verwahrer ist berechtigt , die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern , wenn er den Umständen nach annehmen darf , dass der Hinterleger bei Kenntnis der Sachlage die Änderung billigen würde . Der Verwahrer hat vor der Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten , wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist .
BGB 693 Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen , die er den Umständen nach für erforderlich halten darf , so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet .
BGB 694 Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen , es sei denn , dass er die gefahrdrohende Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch kennen muss oder dass er sie dem Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat .