kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschGüterstands Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Güterstands
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1374. 1 Anfangsvermögen ist das Vermögen , das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört .
BGB 1374. 2 Vermögen , das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht , durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt , wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet , soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist .
BGB 1375. 1 Endvermögen ist das Vermögen , das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört . Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen .
BGB 1375. 2 Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet , um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist , dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands 1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat , durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat , 2. Vermögen verschwendet hat oder 3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat , den anderen Ehegatten zu benachteiligen . Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen , das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat , so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen , dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist .