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Fachwort
DeutschGrundschuld Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Grundschuld
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 238. 1 Eine Hypothekenforderung , eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet , wenn sie den Voraussetzungen entspricht , unter denen am Ort der Sicherheitsleistung Mündelgeld in Hypothekenforderungen , Grundschulden oder Rentenschulden angelegt werden darf .
BGB 880. 2 Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich ; die Vorschriften des § 873 Abs . 2 und des § 878 finden Anwendung . Soll eine Hypothek , eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten , so ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich . Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären ; sie ist unwiderruflich .
BGB 952. 2 Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte , kraft deren eine Leistung gefordert werden kann , insbesondere für Hypotheken - , Grundschuld - und Rentenschuldbriefe .
BGB 1080 Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld .