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Gesetzbuchs
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Gesetz|buc|hs
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
Die Auffindung des Gesetzbuchs
BGB 1696. 2 Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs , die nur ergriffen werden darf , wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist ( kindesschutzrechtliche Maßnahme ) , ist aufzuheben , wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist .