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GG 16. 2 Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden . Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden , soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind .
GG 23. 1a Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht , wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben . Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet . Durch Gesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , können für die Wahrnehmung der Rechte , die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind , Ausnahmen von Artikel 42 Abs . 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs . 3 Satz 1 zugelassen werden .
GG 96. 3 Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof .