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Gemeinsamen
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Fachbebiet
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Trennung:
Gemeinsamen
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Status:
Worttyp
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GG 53a. 1 Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages , zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates . Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt ; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören . Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten ; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden . Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt , die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf .
GG 53a. 2 Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten . Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs . 1 bleiben unberührt . § V .
GG 115e. 2 Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden . Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs . 1 Satz 2 , Artikel 24 Abs . 1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt .
GG 115g Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden . Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden , als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist . Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen . Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter .