Fachwort |
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Deutsch | Gastschüler | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Gastschüler |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 651l. 3 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück , findet § 651i Abs . 2 Satz 2 und 3 und Abs . 3 keine Anwendung , wenn der Reiseveranstalter ihn nicht spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über 1. Namen und Anschrift der für den Gastschüler nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und 2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland , bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann , informiert und auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet hat . |
| BGB 651l. 4 Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise jederzeit kündigen . Kündigt der Reisende , so ist der Reiseveranstalter berechtigt , den vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen . Er ist verpflichtet , die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen , insbesondere , falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste , den Gastschüler zurückzubefördern . Die Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last . Die vorstehenden Sätze gelten nicht , wenn der Reisende nach § 651e oder § 651j kündigen kann . |
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