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Fachwort
DeutschFruchtbezug Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Fruchtbezug
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 955. 1 Wer eine Sache im Eigenbesitz hat , erwirbt das Eigentum an den Erzeugnissen und sonstigen zu den Früchten der Sache gehörenden Bestandteilen , unbeschadet der Vorschriften der §§ 956 , 957 , mit der Trennung . Der Erwerb ist ausgeschlossen , wenn der Eigenbesitzer nicht zum Eigenbesitz oder ein anderer vermöge eines Rechts an der Sache zum Fruchtbezug berechtigt ist und der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt .
BGB 1039. 2 Wird die Verwendung zur Wiederherstellung der Sache nicht verlangt , so fällt die Ersatzpflicht weg , soweit durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die dem Nießbraucher gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden .
BGB 1213. 2 Ist eine von Natur fruchttragende Sache dem Pfandgläubiger zum Alleinbesitz übergeben , so ist im Zweifel anzunehmen , dass der Pfandgläubiger zum Fruchtbezug berechtigt sein soll .
BGB 2133 Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder zieht er Früchte deshalb im Übermaß , weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist , so gebührt ihm der Wert der Früchte nur insoweit , als durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden und nicht der Wert der Früchte nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist .