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Fachwort
DeutschFestsetzung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Fe|sts|etzu|ng
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 78 Festsetzung von Zwangsgeld
BGB 78. 1 Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs . 1 , des § 71 Abs . 1 , des § 72 , des § 74 Abs . 2 , des § 75 Absatz 2 und des § 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten .
BGB 593. 1 Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse , die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren , nachhaltig so geändert , dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind , so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen . Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag , so kann , soweit nichts anderes vereinbart ist , eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden .
BGB 1788. 1 Das Familiengericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Übernahme der Vormundschaft anhalten .