| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Festsetzung | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Fe|sts|etzu|ng | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | § 78 Festsetzung von Zwangsgeld | 
|  | BGB 78. 1 Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs . 1 , des § 71 Abs . 1 , des § 72 , des § 74 Abs . 2 , des § 75 Absatz 2 und des § 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten . | 
|  | BGB 593. 1 Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse , die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren , nachhaltig so geändert , dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind , so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen . Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag , so kann , soweit nichts anderes vereinbart ist , eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden . | 
|  | BGB 1788. 1 Das Familiengericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Übernahme der Vormundschaft anhalten . | 
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