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Fahrtkosten
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Fachbebiet
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Trennung:
Fahrtkosten
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1835. 1 Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft Aufwendungen , so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669 , 670 von dem Mündel Vorschuss oder Ersatz verlangen ; für den Ersatz von Fahrtkosten gilt die in § 5 des Justizvergütungs - und - entschädigungsgesetzes für Sachverständige getroffene Regelung entsprechend . Das gleiche Recht steht dem Gegenvormund zu . Ersatzansprüche erlöschen , wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden ; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel .