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Fachwort
DeutschErweiterung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: E|rw|eite|rung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 1119 Erweiterung der Haftung für Zinsen
BGB 1901. 5 Werden dem Betreuer Umstände bekannt , die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen , so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen . Gleiches gilt für Umstände , die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung , die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ( § 1903 ) erfordern .