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Fachwort
DeutschErtragswert Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Er|tra|gs|wert
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1376. 4 Ein land - oder forstwirtschaftlicher Betrieb , der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist , ist mit dem Ertragswert anzusetzen , wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs . 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann ; die Vorschrift des § 2049 Abs . 2 ist anzuwenden . Fußnote
BGB 1515. 2 Gehört zu dem Gesamtgut ein Landgut , so kann angeordnet werden , dass das Landgut mit dem Ertragswert oder mit einem Preis , der den Ertragswert mindestens erreicht , angesetzt werden soll . Die für die Erbfolge geltenden Vorschriften des § 2049 finden Anwendung .
BGB 2049. 1 Hat der Erblasser angeordnet , dass einer der Miterben das Recht haben soll , ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen , so ist im Zweifel anzunehmen , dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll .
BGB 2049. 2 Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag , den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann .