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Fachwort
DeutschErbvertrags Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Erbvertrags
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 2284 Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen . Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt , so ist die Bestätigung ausgeschlossen .
§ 2289 Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen ; Anwendung von § 2338