kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschEmpfangenen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Empfangenen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 285. 1 Erlangt der Schuldner infolge des Umstands , auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs . 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht , für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch , so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen .