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BGB 2101. 1 Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt , so ist im Zweifel anzunehmen , dass sie als Nacherbe eingesetzt ist . Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers , dass der Eingesetzte Nacherbe werden soll , so ist die Einsetzung unwirksam .