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Fachwort
DeutschEinbringung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Einbringung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Titel 15 Einbringung von Sachen bei Gastwirten
BGB 733. 2 Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten . Für Einlagen , die nicht in Geld bestanden haben , ist der Wert zu ersetzen , den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben . Für Einlagen , die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben , kann nicht Ersatz verlangt werden .
BGB 1478. 3 Der Wert des Eingebrachten bestimmt sich nach der Zeit der Einbringung .
GG 81. 2 Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an , so gilt das Gesetz als zustande gekommen , soweit der Bundesrat ihm zustimmt . Das gleiche gilt , wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird .