| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Eigenbesitz | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Eigenbesitz | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | § 872 Eigenbesitz | 
|  | BGB 900. 1 Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist , ohne dass er das Eigentum erlangt hat , erwirbt das Eigentum , wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat . Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache . Der Lauf der Frist ist gehemmt , solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist . | 
|  | BGB 927. 1 Der Eigentümer eines Grundstücks kann , wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist , im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden . Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache . Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen , so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig , wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch , die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte , seit 30 Jahren nicht erfolgt ist . | 
|  | BGB 937. 1 Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat , erwirbt das Eigentum ( Ersitzung ) . | 
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