| Fachwort | 
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  | Deutsch | Bundestages   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Bundestages  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | GG 23. 3 Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union . Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahme des Bundestages bei den Verhandlungen . Das Nähere regelt ein Gesetz .   | 
 | GG 29. 7 Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen , wenn das Gebiet , dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll , nicht mehr als 50000 Einwohner hat . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf . Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen .   | 
 | GG 29. 8 Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln . Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören . Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land . Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder , kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden ; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung . Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen , wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt ; das Nähere regelt ein Bundesgesetz . Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages .   | 
 | GG 38. 1 Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner , unmittelbarer , freier , gleicher und geheimer Wahl gewählt . Sie sind Vertreter des ganzen Volkes , an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen .   | 
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