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§ 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen
BGB 741 Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu , so finden , sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt , die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung ( Gemeinschaft nach Bruchteilen ) .
§ 1008 Miteigentum nach Bruchteilen
BGB 1008 Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu , so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.