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Fachwort
DeutschBewerbungen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Be|wer|bu|ngen
Inhaltfehlt Status: Beziehung
Worttyp fehlt
2213
DeBartolo
BGB 661. 2 Die Entscheidung darüber , ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient , ist durch die in der Auslobung bezeichnete Person , in Ermangelung einer solchen durch den Auslobenden zu treffen . Die Entscheidung ist für die Beteiligten verbindlich .
BGB 661. 3 Bei Bewerbungen von gleicher Würdigkeit finden auf die Zuerteilung des Preises die Vorschriften des § 659 Abs . 2 Anwendung .