| Fachwort | 
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  | Deutsch | Beurteilung   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Be|urt|ei|lung  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | Kte 1756 Somit ist es falsch , bei der Beurteilung des sittlichen Charakters der menschlichen Handlungen einzig die ihr zugrunde liegende Absicht oder die sie begleitenden Umstände ( wie Milieu , gesellschaftlicher Druck , Zwang oder Notwendigkeit zu handeln ) zu beachten . Es gibt Handlungen , die wegen ihres Objekts in schwerwiegender Weise , unabhängig von den Umständen und den Absichten , aus sich und in sich schlecht sind , z . B . Gotteslästerung und Meineid , Mord und Ehebruch . Es ist nicht erlaubt , etwas Schlechtes zu tun , damit etwas Gutes daraus entsteht .   | 
 | Kte 1780 Die Würde der menschlichen Person enthält und verlangt , daß das Gewissen richtig urteilt . Zum Gewissen gehören : die Wahrnehmung der Moralprinzipien [ Synderesisi , ihre Anwendung durch eine Beurteilung der Gründe und der Güter unter den gegebenen Umständen , und schließlich das Urteil über die auszuführenden oder bereits durchgeführten konkreten Handlungen . Das kluge Urteil des Gewissens anerkennt praktisch und konkret die Wahrheit über das sittlich Gute , die im Gesetz der Vernunft ausgedrückt ist . Als klug bezeichnet man den Menschen , der sich diesem Urteil gemäß entscheidet .   | 
 | Kte 2039 Die kirchlichen Ämter sind im Geist brüderlichen Dienens und der Hingabe an die Kirche im Namen des Herrn auszuüben [ Vgl . Röm 12,8:11 ] . Wer im Dienst der Kirche steht , soll sich hüten , sich bei der moralischen Beurteilung des eigenen Tuns auf eine bloß individuelle Sicht zurückzuziehen . Er soll soweit wie möglich das Wohl aller im Blick haben , wie es im natürlichen und geoffenbarten Sittengesetz und daher auch im Gesetz der Kirche und in der Lehre des Lehramtes über die sittlichen Fragen zum Ausdruck kommt . Es ist nicht angemessen , das persönliche Gewissen und die Vernunft dem moralischen Gesetz oder dem Lehramt der Kirche entgegenzusetzen .   | 
 | Kte 2246 Zur Sendung der Kirche gehört es , auch politische Angelegenheiten einer sittlichen Beurteilung zu unterstellen , wenn die Grundrechte der menschlichen Person oder das Heil der Seelen es verlangen . Sie wendet dabei alle , aber auch nur jene Mittel an , welche dem Evangelium und dem Wohl aller je nach den verschiedenen Zeiten und Verhältnissen entsprechen ( GS 76,5 ) .   | 
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