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Betreuungen
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BGB 1897. 6 Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt , soll nur dann zum Betreuer bestellt werden , wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht , die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist . Werden dem Betreuer Umstände bekannt , aus denen sich ergibt , dass der Volljährige durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann , so hat er dies dem Gericht mitzuteilen .
BGB 1897. 8 Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 bestellt , hat sie sich über Zahl und Umfang der von ihr berufsmäßig geführten Betreuungen zu erklären .