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§ 2151 Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten
BGB 2151. 2 Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen , welcher das Vermächtnis erhalten soll ; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten .
BGB 2151. 3 Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen , so sind die Bedachten Gesamtgläubiger . Das Gleiche gilt , wenn das Nachlassgericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist , sofern nicht vorher die Erklärung erfolgt . Der Bedachte , der das Vermächtnis erhält , ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet .
BGB 2154. 1 Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen , dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll . Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen , so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten .