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Fachwort
DeutschBeschlusses Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Beschlusses
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 32. 1 Die Angelegenheiten des Vereins werden , soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind , durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet . Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich , dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird . Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen .
BGB 42. 1 Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses , durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist , aufgelöst . Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans , der den Fortbestand des Vereins vorsieht , aufgehoben , so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen . Durch die Satzung kann bestimmt werden , dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht ; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden .
BGB 71. 1 Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister . Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden . Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen . In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung , die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und , wenn die Satzung geändert worden ist , ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde , auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen .
BGB 75. 2 Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 fortgesetzt , so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden . Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen .