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Beschenkten
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Besch|enk|ten
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 519. 2 Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen , so geht der früher entstandene Anspruch vor .
BGB 523. 1 Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Recht , so ist er verpflichtet , dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .
BGB 524. 1 Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten Sache , so ist er verpflichtet , dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .
BGB 528. 1 Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist , seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten , seinem Ehegatten , seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen , kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern . Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden . Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung .