Fachwort |
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Deutsch | Belastungen | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Be|las|tu|ngen |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 1172. 2 Jeder Eigentümer kann , sofern nicht ein anderes vereinbart ist , verlangen , dass die Hypothek an seinem Grundstück auf den Teilbetrag , der dem Verhältnis des Wertes seines Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht , nach § 1132 Abs . 2 beschränkt und in dieser Beschränkung ihm zugeteilt wird . Der Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet , die der Gesamthypothek im Range vorgehen . |
| § 2165 Belastungen |
| BGB 2166. 1 Ist ein vermachtes Grundstück , das zur Erbschaft gehört , mit einer Hypothek für eine Schuld des Erblassers oder für eine Schuld belastet , zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist , so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweit verpflichtet , als die Schuld durch den Wert des Grundstücks gedeckt wird . Der Wert bestimmt sich nach der Zeit , zu welcher das Eigentum auf den Vermächtnisnehmer übergeht ; er wird unter Abzug der Belastungen berechnet , die der Hypothek im Range vorgehen . |
| GG 115. 2 Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen . Diesem Grundsatz ist entsprochen , wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten . Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf - und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen . Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst ; Belastungen , die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten , sind konjunkturgerecht zurückzuführen . Näheres , insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsve rfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze , regelt ein Bundesgesetz . Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen , die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen , können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden . Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden . Die Rückführung der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen . § Xa . |
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