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Fachwort
DeutschBearbeitung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Be|arbe|it|ung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 675p. 4 Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden , wenn der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben . In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich . Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren .
BGB 950. 1 Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt , erwirbt das Eigentum an der neuen Sache , sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes . Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben , Zeichnen , Malen , Drucken , Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche .
Ex 35,24 Alle , die eine Abgabe an Silber oder Kupfer leisten wollten , brachten die Abgabe für den Herrn ; alle , die Akazienholz beschaffen konnten , geeignet für jede Bearbeitung , brachten es herbei .