Fachwort |
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Deutsch | Ausstellung | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Aus|ste|llung |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 796 Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen , welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen . |
| BGB 1309. 1 Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs . 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt , soll eine Ehe nicht eingehen , bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat , dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht . Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Bescheinigung , die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist . Das Zeugnis verliert seine Kraft , wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird ; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben , ist diese maßgebend . |
| BGB 1822 Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts : 1. zu einem Rechtsgeschäft , durch das der Mündel zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird , sowie zu einer Verfügung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft , 2. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses , zum Verzicht auf einen Pflichtteil sowie zu einem Erbteilungsvertrag , 3. zu einem Vertrag , der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist , sowie zu einem Gesellschaftsvertrag , der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird , 4. zu einem Pachtvertrag über ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb , 5. zu einem Miet - oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrag , durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird , wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mündels fortdauern soll , 6. zu einem Lehrvertrag , der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird , 7. zu einem auf die Eingehung eines Dienst oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag , wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll , 8. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels , 9. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier , das durch Indossament übertragen werden kann , 10. zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit , insbesondere zur Eingehung einer Bürgschaft , 11. zur Erteilung einer Prokura , 12. zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag , es sei denn , dass der Gegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 3 000 Euro nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht , 13. zu einem Rechtsgeschäft , durch das die für eine Forderung des Mündels bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu begründet wird . |
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