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BGB 1898. 1 Der vom Betreuungsgericht Ausgewählte ist verpflichtet , die Betreuung zu übernehmen , wenn er zur Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme unter Berücksichtigung seiner familiären , beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann .
BGB 1898. 2 Der Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer bestellt werden , wenn er sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat .